1. Wer Polizeibeamter/in der Schutz- oder Kriminalpolizei oder Ermittlungspersonen
der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 152 GVG und
2. Eigentümer/in eines Motorrades (bzw. Erwerb eines Motorrades innerhalb von
6 Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages) und
3. Inhaber/in einer gültigen deutschen allgemeinen Fahrerlaubnis ist und
4. alle nationalen und internationalen Satzungen und Vorschriften anerkennt.
Die oben aufgeführten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für Ruhestandsbeamte.
Änderungsstand 03.April 2026
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